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PrüfungswiederholungStand: 2026-11-03⏱ 7 Min. Lesezeit

IHK Prüfung nicht bestanden: Wiederholungsprüfung, Fristen, Gehalt & Befreiung von Prüfungsbereichen

Eine nicht bestandene IHK-Abschlussprüfung darf nach § 37 BBiG zweimal wiederholt werden. Auf dein Verlangen verlängert sich dein Ausbildungsverhältnis samt Ausbildungsvergütung automatisch bis zur nächsten Wiederholungsprüfung (§ 21 Abs. 3 BBiG).

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1. Sofort-Check nach dem Nichtbestehens-Bescheid: Die ersten 48 Stunden

Wenn du die Abschlussprüfung nicht bestanden hast, erhältst du vom Prüfungsausschuss bzw. deiner IHK einen schriftlichen Bescheid mit deinen Einzelergebnissen. Jetzt gilt: Ruhe bewahren und die gesetzlichen Rechte nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) aktiv nutzen!

  • ✓1. Zweimalige Wiederholung (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG): Du hast das gesetzliche Recht, eine nicht bestandene Abschlussprüfung bis zu zweimal zu wiederholen (insgesamt also 3 Versuche).
  • ✓2. Automatische Vertragsverlängerung (§ 21 Abs. 3 BBiG): Wenn du von deinem Ausbildungsbetrieb verlangst, dass dein Ausbildungsverhältnis verlängert wird, MUSS der Betrieb dich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung weiterbeschäftigen (maximal um 1 Jahr).
  • ✓3. Volle Ausbildungsvergütung: Während der Verlängerung bis zur Wiederholungsprüfung steht dir weiterhin deine reguläre monatliche Ausbildungsvergütung (des letzten Ausbildungsjahres) sowie bezahlte Freistellung für Berufsschule und Prüfungstage zu!

2. Muss ich alle Fächer noch einmal schreiben? (Anrechnung bestandener Bereiche)

Nein! Gemäß der Musterprüfungsordnung der IHK kannst du dich bei der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung von einzelnen Prüfungsbereichen befreien lassen, in denen du bereits mindestens „ausreichende“ Leistungen (≥ 50 Punkte) erzielt hast – sofern du dich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmeldest.

Dein bisheriges Ergebnis im PrüfungsbereichMusst du den Bereich wiederholen?Strategische Empfehlung
Unter 50 Punkte („mangelhaft“ oder „ungenügend“)Ja, in Teil 2 zwingend zu wiederholenHier liegt dein Hauptfokus für den neuen Lernplan.
50 bis 64 Punkte (knapp „ausreichend“)Nein (Befreiung auf Antrag möglich)Befreiung beantragen, außer du brauchst zusätzliche Gesamtpunkte zum Ausgleich einer schwachen AP1.
65 bis 100 Punkte („befriedigend“ bis „sehr gut“)Nein (Befreiung auf Antrag möglich)Unbedingt anrechnen lassen! So konzentrierst du 100 % deiner Lernzeit auf das durchgefallene Fach.
Abschlussprüfung Teil 1 (AP1) unter 50 PunkteOptional (nur zusammen mit der Wiederholung der Abschlussprüfung möglich)Wenn deine AP1 sehr schwach war (< 40 Punkte), kann ein freiwilliges Mitschreiben von AP1 dein Punktekonto enorm entlasten.

3. Musterformulierung: Verlängerung beim Ausbildungsbetrieb beantragen

Damit dein Ausbildungsverhältnis nicht mit Ablauf der im Vertrag genannten Zeit automatisch endet, solltest du deinem Betrieb unverzüglich nach Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich (am besten gegen Empfangsbestätigung) mitteilen:

Mustertext nach § 21 Abs. 3 BBiG (Verlängerungsverlangen)

„Hiermit verlange ich gemäß § 21 Abs. 3 BBiG die Verlängerung meines Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung vor der IHK, da ich die Abschlussprüfung am [Datum] noch nicht bestanden habe.“

Durch diese einseitige Erklärung des Azubis verlängert sich der Vertrag kraft Gesetzes – die Zustimmung des Arbeitgebers ist rechtlich nicht erforderlich.

Häufige Fragen aus der Azubi-Community (FAQ)

Kann mein Chef die Verlängerung nach einer nicht bestandenen Prüfung ablehnen?

Nein! Nach § 21 Abs. 3 BBiG handelt es sich um ein gesetzliches Gestaltungsrecht des Auszubildenden. Sobald du die Verlängerung verlangst, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis automatisch bis zur nächsten Wiederholungsprüfung.

Wann findet die Wiederholungsprüfung statt?

Im regulären Halbjahresturnus der IHK: Wer im Sommer (Mai/Juni) nicht besteht, wiederholt im Winter (November/Januar). Wer im Winter nicht besteht, wiederholt im darauffolgenden Sommer.

Wer zahlt die Prüfungsgebühr für die Wiederholungsprüfung?

Solange das Ausbildungsverhältnis fortbesteht, trägt der Ausbildungsbetrieb gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 und § 37 Abs. 4 BBiG auch die Gebühren für die Wiederholungsprüfung.

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